Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Stand: 10.06.2019
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 36 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 62/97 RZitiert von 9
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 10/18 RKeine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 16.05.2006 – B 4 RA 5/05 RZitiert von 11
- BSG, 17.06.2020 – B 5 R 2/19 RBerechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- LAG Hessen, 29.10.2012 – 16 Sa 483/12
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2025 – L 14 AL 93/22
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 R 1412/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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