Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 62/97 RZitiert von 9
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 10/18 RKeine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 16.05.2006 – B 4 RA 5/05 RZitiert von 11
- BSG, 17.06.2020 – B 5 R 2/19 RBerechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- LAG Hessen, 29.10.2012 – 16 Sa 483/12
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2025 – L 14 AL 93/22
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 R 1412/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.